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Montag, 20. Juli 2009, 10:38

Lizenzbestimmungen: easyLink V3 (eula.txt)

Lizenzbestimmungen
Stand: 02.09.2009



§ 1 Allgemeines

Durch den Kauf und Einsatz des PHP/SQL-Scripts im weiteren Verlauf Software genannt, erklärt sich der Käufer mit diesem Lizenzabkommen einverstanden. Es handelt sich hierbei um ein Abkommen zwischen dem Käufer als Nutz- und Lizenznehmer sowie der Firma MountainGrafix.at mit Sitz in Musau / Tirol. Das Unternehmen wird im weiteren Verlauf Lizenzgeber genannt.

Dieses Softwareprodukt ist urheberrechtlich geschützt und ist deshalb nicht an den Lizenznehmer verkauft worden, sondern es wird lediglich an den Lizenznehmer lizenziert. Zusätzlich zu diesen Lizenzbestimmungen treten in jedem Fall, die Regelungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MountainGrafix in Kraft.

Diese können jederzeit auf der Website (http://www.mounatiangrafix.at/) eingesehen oder zur Einsicht gesondert angefordert werden.

§ 2 Umfang des Nutzungsrechts

(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software für eine Webseite unter einer Internet-Domain zu benutzen; so genannte Sub-Domains sind darin inbegriffen. Der Käufer ist außerdem berechtigt, die Software zu Testzwecken auf einer lokalen Testumgebung einzusetzen.

(2) Der Lizenznehmer darf eine Kopie der Software auf einem beliebigen Medium anfertigen, welche ausschließlich für Zwecke der Datensicherung bestimmt ist, außerdem übliche Backups der installierten Dateien, nicht aber zur Installation auf mehreren Computern zur abwechselnden Nutzung. Das Handbuch und sonstiges Begleitmaterial darf nur im Rahmen der Regelungen des UrhG vervielfältigt werden.

Die Sicherheitskopien dürfen nur im erforderlichen Umfang intern zugänglich sein. Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind vom Lizenznehmer über die Bedingungen dieses Vertrags und des Lizenzvertrags zu belehren. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Zugriff unbefugter auf die Software durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, insbesondere Originaldatenträger und Sicherungskopien an einem sicheren Ort aufzubewahren.

(3) Hinweise oder Vermerke betreffend Urheber-, Firmen-, Namens-, Kennzeichen- oder sonstige Markenrechte des Lizenzgebers darf der Lizenznehmer weder von der Software noch von einem etwa mitgelieferten Datenträger oder der Dokumentation oder sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen ganz oder teilweise entfernen oder unkenntlich machen, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

(4) Der Download oder Erwerb einer Demo-Version führt nicht zum Erwerb einer Lizenz im Sinne eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Der Lizenzgeber gewährt die Nutzung lediglich widerruflich zu Testzwecken im Rahmen der für die Demoversion maßgeblichen Regelungen. Die Änderung des Quellcodes und die Umgehung der technischen Einschränkungen der Demo-Version sind nicht gestattet.

§ 3 Lizenzübertragung an einen Dritten

(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Lizenz im Umfang der Einräumung vollständig und dauerhaft an einen Dritten zu übertragen. Das Recht zur Weitergabe der Software ist ausgeschlossen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde eine in den AGB der Lizenzgeberin enthaltene Regelung oder eine Regelung des Lizenzvertrags verletzen.

(2) Bei Lizenzübertragung darf die Lizenz vom Dritten nur wahrgenommen werden, wenn der Veräußerer den Lizenzgeber die Veräußerung sowie Name und Adresse des Erwerbers schriftlich (auch per E-Mail) mitteilt und der Erwerber den Regelungen dieses Lizenzvertrags und den AGB der Lizenzgeberin schriftlich zustimmt. Mit der Mitteilung erlöschen die Rechte des bisherigen Lizenznehmers. Bei Weiterveräußerung der Lizenz sind alle zurückbleibenden Kopien zu löschen.

(3) Der Veräußerer ist nach erfolgter Mitteilung verpflichtet, alle nicht an den Erwerber übergebenen Kopien der Software sofort zu löschen.

(4) Eine Teilveräußerung einzelner Lizenzen aus einem Lizenzpaket ist nur möglich, wenn dies beim Verkauf bestimmt wurde oder die Lizenzgeberin nachträglich zustimmt. Sofern die Software ein Update ist, muss jede Übertragung auch alle früheren Versionen der Software umfassen.

(5) Wenn der Erwerber mehrere Lizenzen der Software bezogen hat, hat er entweder eine entsprechende Anzahl an Datenträgern an den Erwerber zu übergeben oder eine Lizenz, welche die Anzahl der erlaubten Installationen dokumentiert. In jedem Fall sind die Zusatzlizenzen wie normale Lizenzen der Software zu behandeln.

(6) Bei Software, die Bestandteile enthält, welche ausdrücklich für die Weitergabe an Dritte vorgesehen sind (Laufzeit-Lizenzen oder sog. "redistributables"), liegt in Form eines gesonderten Dokuments oder der Onlinehilfe eine genaue Beschreibung über den Umfang und die Art der gestatteten Weitergabe dieser Programmbestandteile der Software bei. Diese Beschreibung ist zusätzlicher Bestandteil des Lizenzvertrags.

(7) Die Vermietung bedarf einer besonderen Lizenz.

§ 4 Nutzungsbeschränkung

Dem Lizenznehmer ist untersagt:

(1) Die Software und schriftliches Material einem Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen. Ausgenommen davon sind sog. Demoversionen der Software, die als solche entsprechend gekennzeichnet sind und zur kostenlosen Überlassung an Dritte freigegeben sind. Dies schließt auch die Überlassung zur Veröffentlichung auf Heft-CD-Roms von Zeitschriften der Download-Archive im Internet ein.

(2) Das Begleitmaterial zu vervielfältigen oder Bearbeitungen des schriftlichen Materials zu erstellen, Copyrightvermerke oder Markenzeichen zu verändern oder ganz oder teilweise zu entfernen.

(3) Die Software unter eigenem Namen weiter zu verkaufen bzw. den Namen der Software abzuändern und diese dann als eigene Software weiter zu verkaufen oder zu vermieten, dies auch dann nicht, wenn eine Copyrighthinweis-freie Version (siehe § 7) erworben wurde.
Ausgenommen davon sind nur die Teile, welche als "LGPL" gekennzeichnet sind und bei denen die insoweit bestehenden Rechte zu beachten sind.

(4) Der Quellcode der Software darf durch den Lizenznehmer nicht komplett oder in Teilen für eigene neue Softwareentwicklungen als Basis verwendet oder die Funktionsweise der Software als Grundlage für die Entwicklung einer gleichgelagerten Software kopiert werden.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Lizenzvertrag beginnt mit Abschluss dieser EULA und gilt unbefristet.

(2) Erst nach vollständiger Bezahlung erwirbt der Lizenznehmer die in diesem Vertrag beschriebenen Nutzungsrechte. Bis zur endgültigen Bezahlung bleibt das Eigentum an der Software der Lizenzgeberin vorbehalten.

(3) Die Lizenzgeberin kann die Lizenz jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine gravierende Verletzung der Grenzen der eingeräumten Lizenz durch den Lizenznehmer, eine unerlaubte Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Kopien der Software oder eine sonstige unerlaubte Verbreitung.

(4) Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Vereinbarungen oder Bedingungen, ist der Lizenznehmer verpflichtet, unverzüglich für die Vernichtung sämtlicher, seit Lizenzannahme, angefertigten Kopien Sorge zu tragen. Die genannten Haftungs- und Garantiebeschränkungen bleiben davon jedoch unberührt.

§ 6 Kopierschutz

(1) Die Software ist mit Schutzmechanismen versehen (u.a. digitale Wasserzeichen), welche es dem Lizenzgeber ermöglichen, bei einer illegalen Weitergabe der Software denjenigen eindeutig zu identifizieren, der die Software unrechtmäßig weitergegeben hat. Diese Mechanismen beeinträchtigen zu keiner Zeit die Funktionsfähigkeit der Software und können keinerlei persönliche Daten sammeln, weitergeben oder speichern.

(2) Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass nach der Installation eine E-Mail an den Lizenzgeber gesendet wird, welche folgende Angaben enthält:

1. Die URL der Installation
2. Die bei der Installation angegebene E-Mail- Adresse
3. Das Datum der Installation.

(3) Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass diese Daten an die Lizenzgeberin übermittelt und gespeichert werden, nicht aber persönliche Daten wie Passwörter oder dergleichen.

(4) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, jegliche Programmteile oder Datensätze, die sowohl zur Kontrolle der Lizenzgültigkeit, als auch zur Identifizierung der Software oder Installation notwendig sind, zu verändern oder zu manipulieren. Eine solche Änderung führt unweigerliche zu einer sofortigen Sperrung der Lizenz.

(5) Die Aktualisierung bzw. Änderung der Lizenzdateien bei einem Serverwechsel etc. ist für jeden Nutzer einmal kostenlos möglich. Nutzer mit gültigen Support-Paketen können darüber hinaus die Lizenzdateien generell kostenlos von der Lizenzgeberin aktualisieren lassen. In allen anderen Fällen wird dem Lizenznehmer für die Aktualisierung der Daten eine Gebühr in Höhe von 14,95 EUR berechnet. Darüber hinaus wird die Gebühr grundsätzlich bei allen Verstößen gegen §6 Absatz 4 erhoben.

§ 7 Copyrighthinweis-freie Version

(1) Die Lizenz an der Software kann bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung in Copyrighthinweis-freier Version erworben werden. In diesem Fall ist der Erwerber berechtigt, den Copyrighthinweis im Fußbereich der Webseite zu entfernen.

(2) Das zusätzliche Anbringen eines eigenen Copyrights, für eigene Inhalte, Templates, Scripte und Scriptelemente, ist freigestellt.

(3) Es ist dem Lizenznehmern jedoch untersagt

1. Die Software als eigene Software zu bezeichnen oder sie als solche einem Dritten zu überlassen zu verkaufen oder an ihn weiterzuvermieten

2. Herstellerkennzeichnungen im Quellcode zu ändern oder zu entfernen.

(4) Bei einer nicht durch die Lizenzgeberin genehmigten Entfernung der Copyrightvermerke ist die aktuelle Gebühr für die NonCopyright Lizenz fällig und sofort durch den Lizenznehmer an die Lizenzgeberin zu entrichten.

§ 8 Updates

(1) Mit diesem Lizenzvertrag sind alle erscheinenden Patch-Level Releases des jeweils durch den Lizenznehmer erworbenen Minor-Releases nach Erwerb der Lizenz kostenlos.

(2) Nach Veröffentlichtung eines neuen Minor-Releases endet die kostenlose Updatemöglichkeit für die veralteten Minor-Releases. Es besteht optional die Möglichkeit zum Abschluss eines Software-Pflegevertrages, welcher den Updatezeitraum entsprechend verlängert. Ein solcher Software-Pflegevertrag ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und ist mit der Lizenzgeberin gesondert zu vereinbaren.

(3) Eine kostenlose Upgrademöglichkeit auf nachfolgend erscheinende Major- und Minior Releases ist ausdrücklich nicht vereinbart.

§ 9 Mängel und Haftung

(1) Die Software muss individuell durch den Anwender konfiguriert werden. Aufgrund der dazu erforderlichen Kenntnisse für die Installation, die Inbetriebnahme sowie des Betriebes einer solchen Webanwendung und der dafür erforderlichen Qualifikation, wird von der Lizenzgeberin keinerlei Gewährleistung für auftretende Mängel übernommen, wenn der Lizenznehmer die Installation selbst vornimmt. Ohne eine weitergehende Konfiguration und Anpassung an den erforderlichen Zweck, z.B. Anpassung der Templates, ist es nicht möglich die Software zu nutzen.

(2) Die vollständige uneingeschränkte Haftung geht mit der Installation der Software auf denjenigen über, der die Software installiert hat und benutzt. Auf ausdrücklichen Wunsch kann eine Installation durch die Lizenzgeberin oder durch deren Erfüllungsgehilfen erfolgen, so dass eine einwandfreie Installation gewährleistet wird.

(3) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Quellcode und dadurch im weiteren Sinne die Funktionalität vom Lizenznehmer oder von einem durch den Lizenznehmer beauftragten Dritten verändert wurde.

(4) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben über Zahlungs- und Abrechnungssysteme von Drittanbietern haftet die Lizenzgeberin nicht. Ferner kann auch für Funktion, Design oder andere Eigenschaften von Drittanbietern keinerlei Gewähr übernommen werden.

(5) Hinsichtlich implementierter Schnittstellen von Drittanbietern zu solchen Systemen gilt, dass diese lediglich den Datenaustausch und die Datenübermittlung nach Vorgaben der jeweiligen Anbieter leisten sollen, so dass Haftung ausgeschlossen ist.

(6) In den Wirkungs- und Verantwortungsbereich der Lizenzgeberin gehören ausdrücklich nicht die auf Anbieterseiten oder bei Partnern ablaufenden Funktionen, so dass auch hier eine Haftung der Lizenzgeberin ausgeschlossen ist.

(7) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

§10 Vertragsstrafe

(1) Bei Verstoss des Lizenznehmers gegen einen Punkt dieser EULA, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,- EUR für jeden Einzelverstoss an die Lizenzgeberin zu leisten.

§11 Sonstiges

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind nicht die Installation, die Beratung oder die Schulung bezüglich der Software. Hierzu kann auf Wunsch des Lizenznehmers eine gesonderte Vereinbarung mit der Lizenzgeberin getroffen werden.

(2) Die Herausgabe von Updates, deren technische und inhaltliche Gestaltung sowie die Terminierung obliegt alleine der Lizenzgeberin.

(3) Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Weiterentwicklung der Software. Die Weiterentwicklung und Pflege der Software obliegt alleine der Entscheidung der Lizenzgeberin.

(4) Die Lizenzgeberin ist berechtigt nach Belieben stichprobenartige Überprüfungen der eingegangenen Lizenzbedingungen durchzuführen.

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Republik Österreich

(2) Gerichtsstand ist Reutte / Tirol

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Die Lizenzgeberin behält sich vor, von Zeit zu Zeit die Lizenzbestimmungen bzw. Preisangaben zu korrigieren oder diese an die neue Marktsituation anzupassen.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen, hilfsweise durch entsprechende gesetzliche Regelungen.
»Schoppengerd« hat folgende Datei angehängt:
  • eula.zip (5,45 kB - 3 mal heruntergeladen - zuletzt: 26. Oktober 2009, 06:05)
if ($ahnung == NULL) { read FAQ; use SEARCH; use GOOGLE; } else { use brain; make post; }